Es ist das Thema Nr.1 in den Fußballmedien dieser Tage: Die Beschallungsaktion des Gästeblocks in der Rhein-Neckar-Arena. In der grundsätzlichen Bewertung ist man sich einig: Die Beschimpfungen gegen Dietmar Hopp sind genauso wenig tolerierbar, wie die Reaktion aus Hoffenheim. Doch was ist im DFB-Regelwerk eigentlich zu diesem Fall zu finden? In wessen Zuständigkeitsbereich fällt die mobile Beschallungsanlage?
An dieser Stelle werde ich mich an der aktuellen Stellungnahme der TSG Hoffenheim orientieren. Zum derzeitigen Zeitpunkt scheint mir die Glaubwürdigkeit dieser Stellungnahme nicht sehr hoch, doch arbeiten wir doch einfach mal damit. Die Kurzfassung:
Nach Angaben der TSG Hoffenheim stellte sich ein Einzeltäter der Polizei, der das von ihm konstruierte Gerät in mindestens 5 Fällen zum Einsatz brachte. Die Geschäftsführung, der Präsident und der Mäzen Dietmar Hopp selbst wussten nichts von der Existenz dieser Anlage.
Nun sind in den weiteren Medienberichten dieser Tage weitere Details aufgetaucht, die aber noch nicht verifiziert scheinen. Zum einen die Mittäterschaft eines zweiten Hausmeisters (zumindest scheint dies der Beruf des Mitarbeiters zu sein), zum anderen die Tatsache, dass dieses Gerät mit einem 60-Meter-Kabel und einem angeschlossenen Laptop betrieben wurde.
Viel besprochen, doch meines Wissens nach nicht zitiert wurde bisher das “Beschallungsverbot”. In den “Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen” (PDF) des DFB heißt es zur Beschallung (den Geltungsbereich lasse ich an dieser Stelle außen vor):
§ 13
Beschallungseinrichtungen
1. Die Platzanlage ist mit einer Beschallungseinrichtung auszustatten. […] 3. Im Stadion eingesetzte mobile Beschallungsanlagen müssen sowohl vom
Stadionsprecher als auch über die Vorrangschaltung der Polizei abgeschaltet werden können.
Punkt 3 ist nur insoweit interessant, sollten entgegen der Stellungnahme der TSG mehrere Menschen in die Beschallung eingeweiht gewesen sein. Der Leiter des Dortmunder Fanprojektes Thilo Danielsmeyer sagt dazu in der Stellungnahme:
dass ihm die Anlage schon vor Spielanpfiff durch Ordnungsdienst und Polizei gezeigt und Aufgabe und Funktionsweise erklärt wurden. Zumindest alle Beteiligten im Bereich des Gästeblockes mussten also gewusst haben, was dieses Gerät bewirkt und wofür es eingesetzt wurde.
Stimmt dies, hätten wir den ersten Verstoß gegen Durchführungsbestimmungen. Oder besaß die Polizei eine Vorrangschaltung für die selbstgezimmerte, mobile Beschallungsanlage des TSG-Mitarbeiters? Wohl kaum…
Allgemein wird zu der Beschallung in einem vorstehenden Punkt der Durchführungsbestimmungen genauer Bezug genommen:
§ 9
Stadionbeschallung und Anzeige-/Videotafel
Der Einsatz von Beschallungsanlagen ist zur Information und Unterhaltung der Stadionbesucher sowie zur Vermittlung von Werbebotschaften gestattet.
Der Einsatz dieser Medien hat so zu erfolgen, dass der sportliche Verlauf des Spiels nicht beeinträchtigt wird, Spieler und Schiedsrichter/-Assistenten nicht gestört oder irritiert werden und das Fair-Play-Gebot, insbesondere gegenüber der Gastmannschaft, deren Spielern und Offiziellen, Beachtung findet. […] Die Stadionbeschallung darf vor und nach dem Spiel sowie in der Halbzeitpause uneingeschränkt zum Einsatz gebracht werden. Während des laufenden Spiels darf sie ausschließlich zum Zwecke der Bekanntgabe wesentlicher spielbezogener Informationen für die Stadionbesucher, z. B. Ein- und Auswechslungen, genutzt werden. Ausgenommen davon sind Spielunterbrechungen nach Torerfolgen, bei welchen auch kurze Unterhaltungselemente, z. B. Musikeinspielungen, möglich sind.
Zwischen-, Halbzeit- und Endergebnisse anderer Spiele dürfen bekannt gegeben werden. Eine Kommentierung ist untersagt. […]
Nun ist, obwohl in der offiziellen Stellungnahme der Begriff “Beschallung” nicht explizit genannt wird, unfraglich, dass es sich bei der Anlage um eine mobile Beschallungsanlage handelt, sodass es kaum möglich sein wird, diesen Punkt abzustreiten. Die strafrechtliche Komponente wird aus logischem Grund hier nicht aufgeführt. Dennoch finden sich auch hier eindeutige Verstöße gegen die Richtlinien.
Kommen wir zu: 3. Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen.
§ 2
Aufgaben und Zuständigkeiten
[…] 2. Es ist Aufgabe des Vereins, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen oder auf diese hinzuwirken, die geeignet oder erforderlich sind, die Sicherheit bei der Durchführung von Bundesspielen auf der von ihnen genutzten Platzanlage zu gewährleisten. Der Verein ist für das Verhalten aller Personen verantwortlich, die in seinem Auftrag bei der Organisation der Bundesspiele mitwirken.
3. Soweit der Verein aus eigenem Recht keine Befugnis besitzt, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst anzuordnen und gegebenenfalls
durchzuführen, hat er bei den zuständigen Stellen auf deren Realisierung
hinzuwirken. Werden die vom Verein für erforderlich gehaltenen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt, so hat er dem DFB und/oder der DFL zu berichten.
4. Die Rechte und Pflichten der zuständigen Stellen des privaten und öffentlichen Rechts (z. B. Platzanlagenbetreiber, Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr) bleiben davon unberührt.
Der fett markierte Teil ist für den DFB von zentraler Bedeutung. Es ist für die TSG also nicht möglich sich auf die Taten eines Einzeltäters zu berufen, da der Verein für diesen Mitarbeiter verantwortlich ist.
Interessant wird der folgende Punkt: III. Organisatorische/betriebliche Maßnahmen.
§ 17
Grundsatz
Der Verein ist verpflichtet, alle organisatorischen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, Gefahren für die Platzanlage, die Zuschauer und den Spielbetrieb vorzubeugen sowie diese bei Entstehen abzuwehren.
§ 18
Zusammenarbeit Verein/Sicherheitsträger, Sicherheitsbeauftragter
1. Der Verein ist verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und diesen mit der Wahrnehmung aller Sicherheitsaufgaben zu betrauen.
2. Dem Sicherheitsbeauftragten obliegt es insbesondere,
– außergewöhnliche sicherheitsrelevante Ereignisse vor, während und nach den Bundesspielen zu erfassen, auszuwerten und dem DFB und/oder der DFL mitzuteilen,
[…] § 20
Veranstaltungsleitung
1. Der Verein hat bei Bundesspielen einen Veranstaltungsleiter einzusetzen,
welcher während der Veranstaltung ständig anwesend sein muss.
2. Der Veranstaltungsleiter ist verpflichtet, ständigen Kontakt zu den Sicherheitsträgern, insbesondere zur Polizei, zu halten.
3. Der Veranstaltungsleiter hat dafür zu sorgen, dass ihm Personen zur Seite stehen, die mit der technischen und baulichen Ausstattung der Platzanlage vertraut sind und erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen unverzüglich einleiten bzw. durchführen können
Vom Sicherheitsbeauftragten oder der Veranstaltungsleistung war seit diesem Vorfall keine Stellungnahme zu finden, wie es in ihrem Arbeitsbereich bereits 5x zum unbemerkten Einführen der mobilen Beschallungsanlage kommen konnte, ohne dass sie von Unterstellten (wie dem Ordnungsdienst) darauf aufmerksam gemacht werden, es selbst feststellen und/oder etwas dagegen unternehmen. Die Rolle des Sicherheitsbeauftragten und der Veranstaltungsleitung muss vom DFB auf jeden Fall näher untersucht werden. Eine Veranstaltungsleitung, und vor allem ein Sicherheitsbeauftragter, an dem solche Vorgänge komplett vorbeigehen, hat nicht nur seinen Beruf verfehlt, sondern stellt zudem ein enormes Sicherheitsrisiko für die Besucher der Rhein-Neckar-Arena dar. Der Fantasie, was dieser Mitarbeiter noch alles unbemerkt in das Stadion hätte schmuggeln können, ist kaum eine Grenze gesetzt.
Etwas umfangreicher wird das Ganze dann, wenn man die Aufgaben des Ordnungsdienstes betrachtet, der den Mitarbeiter der TSG ebenfalls gewähren ließ oder – sollte der unwahrscheinliche Fall eingetreten sein, dass der Mitarbeiter (die Mitarbeiter) unbemerkt den Gästeblock beschallt haben – seine Aufsichtspflicht komplett vernachlässigte. Hier nur kurz ein paar Kernpunkte:
§ 26
Ordnungsdienst
1. Mit Öffnung der Platzanlage ist die Ordnung zu gewährleisten und aufrecht zu halten. Dies gilt auch für die Durchsetzung aller in diesen Richtlinien enthaltenen Verpflichtungen.
2. Zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben ist ein Ordnungsdienst einzusetzen, […] 5. Als zuverlässig gelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes nur, wenn sie […] überprüft und für die Aufgabe als unbedenklich festgestellt worden sind.
6. Als geeignet gelten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes nur, wenn sie […] ausreichend über ihre Rechte, Pflichten sowie Aufgaben, Abläufe und die wesentlichen Problemfelder während eines Fußballeinsatzes unterrichtet worden sind […] 7. Soweit der Verein die Ordnungsdienstaufgabe von einem gewerblichen
Unternehmen durchführen lässt, ist ein Vertrag zu schließen. […]
Kurzer Einschub: Sollte die TSG also einen Unternehmen mit dem Ordnungsdienst beauftragt haben, könnte man zumindest an dieser Stelle die Verantwortung abschieben. Ein kleiner Hoffnungsschimmer? Nun, weiter gehts:
[…] 9. Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die
betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.
10. Der Ordnungsdienst hat im Wesentlichen folgende Aufgaben wahrzunehmen […] – Wegnahme, Lagern und gegebenenfalls Wiederaushändigen von
Gegenständen, die nach rechtlichen Vorschriften oder nach der
Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen;
[…] – Meldung strafrechtlich relevanter Sachverhalte an die Polizei;
– Meldung sicherheitsrelevanter Sachverhalte an die Polizei, an die
Rettungsdienste, an die Feuerwehr und an andere betroffene Institutionen,
soweit die Gefahren vom Ordnungsdienst nicht sofort beseitigt
werden können oder dürfen (z. B. Schwingungserscheinungen bei den
Tribünen).
11. […] Entsprechende Führungskräfte sind einzusetzen. […]
Wir haben jetzt also die Veranstaltungsleitung, den Sicherheitsbeauftragten und den Ordnungsdienst, die einen ganzen Haufen Verstöße gegen die Durchführungsbestimmungen des DFB begangen haben. Nun stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das für die TSG Hoffenheim haben kann? Auch dazu gibt es etwas in den Durchführungsbestimmungen:
V. Schlussbestimmungen
§ 33
Ordnungsvorschrift
Für den Fall, dass die baulichen, technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen an die Nutzung einer Platzanlage diesen Richtlinien nicht entsprechen und daraus dauernde schwerwiegende Sicherheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, kann die Platzanlage nach vorherigen Androhungen für Bundesspiele gesperrt werden.
Nun ist durch diese riesige Lücke im Sicherheitssystem (nichts anderes hat die TSG Hoffenheim in ihrer Stellungnahme offenbart) genau diese Sicherheitsbeeinträchtigung zu erwarten. Oder lassen sich die oben aufgezählten Versäumnisse bis zum nächsten Heimspiel beseitigen? Nun wird es, sollte es überhaupt zu einer Androhung der Platzsperre kommen, auf eine Befreiung hinauslaufen:
§ 34
Befreiung
1. Von den einzelnen Vorschriften kann in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten Befreiung erteilt werden. Die Befreiung kann nur auf Antrag des Platzvereins erteilt werden. Der Antrag ist zu begründen.
Zuständig ist die DFB-Kommission für Prävention und Sicherheit. Bei
Anträgen der Vereine der Lizenzligen soll eine Abstimmung mit der DFL
stattfinden.
Es schießt weit über das Ziel hinaus, jetzt Platzsperren, Geisterspiele und Punktabzüge zu fordern. Je länger man über die Stellungnahme der TSG nachdenkt, desto unwahrscheinlicher wird sie und die Beteiligung so einiger Personen im Verein mehr ist die logische Konsequenz aus den Tatsachen und Vermutungen. Also ist die vorherige Aufzählung der Regularien eigentlich recht sinnlos? Fast, denn immerhin zeigt sie auf, dass die Version, die der Klub aus Sinsheim offiziell ausgibt, dennoch so einige Verfehlungen beinhaltet, vor denen sich auch der DFB nicht verschließen kann und in der Konsequenz deutlich genauer auf die Einhaltung seiner Durchführungsbestimmungen achten muss. Welche Strafe die TSG erwartet, wage ich natürlich auch nicht zu progostizieren, ganz ohne Maßregelung darf der Verein aber in keinem Fall davonkommen.